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Service & Information Haus & Grund Flensburg bietet wertvolle Informationen für eine nachhaltige, ertragreiche und auch sorgenfreie Nutzung Ihres Eigentums. Aktuelle Themen Nicht zuletzt bieten die Veranstaltungen und Mitgliederreisen die einzigartige Gelegenheit für einen anregenden Austausch unter Gleichgesinnten. Veranstaltungen & Mitgliederreisen Neben dem Haus & Grund-Mietvertrag gehört der Mietersolvenzcheck, mit dem die Zahlungsfähigkeit des Mietinteressenten geprüft wird, zu einer erfolgreichen Vermietung. Mietersolvenzcheck Lassen Sie Ihre Betriebskostenabrechnung kostengünstig von unseren Fachleuten erstellen. So ersparen Sie sich viel Ärger. Betriebskostenabrechnung Preisindex & Indexrechner Die Einbruchskriminalität nimmt zu. Sagen Sie: "Nicht bei mir! " Schützen Sie Ihr Eigentum! Lassen Sie sich beraten. Einbruchschutz Beratung Wir freuen uns Sie als Mitglied zu allen Themen, mit denen sich ein Immobilieneigentümer beschäftigen muss, beraten zu dürfen. Recht & Steuern Wer eine Immobilie neu bauen oder modernisieren will, steht vor einer Fülle von Fragen.
Hier sind auch Kautionen in Höhe von bis zu sechs Kaltmieten nicht unüblich. In der Regel ist immer die Rede von der Kaltmiete. Werden die Nebenkosten jedoch aus dem Mietzins nicht herausgerechnet, sondern es ist nur von einer Pauschalmiete die Rede, gilt dieser Betrag auch als Berechnungsgrundlage für die Mietkaution. Wann und wie und muss die Mietsicherheit erbracht werden? Für den Vermieter ist es natürlich wichtig, dass er die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses erhält. Soll die Sicherheit in einer Geldsumme bereitgestellt werden, ist der Mieter berechtigt, diese in drei monatlichen Teilzahlungen zu erbringen. Die erste Rate muss mit Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden, die übrigen Raten mit den nachfolgenden Monatsmieten. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution vom eigenen Vermögen getrennt zu halten und bei einer Barzahlung darauf dem Mieter die marktüblichen Zinsen zu bezahlen. Ein Ausschluss der Verzinsung ist nicht zulässig. Steht der Mieter bei der Kaution, mit mindestens der zweifachen Höhe der Kaltmiete im Rückstand, kann der Vermieter gemäß § 569 Abs. 2a BGB die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen.